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| § 1
Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme |
| 1. Erfüllungsort
für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des
Verkäufers. |
| 2. Die Lieferung der
Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer
kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis
kann vereinbart werden. |
| 3. Bei Lieferung ab
auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden. |
| 4. Verpackungskosten
für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen. |
| 5. Sortierte und bei
Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher
anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft. |
| 6. Wenn infolge des
Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer
nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine
Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu
verlangen. |
| § 2
Gerichtsstand |
| Gerichtsstand (auch
für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach der Wahl des Klägers der Ort der
Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Lieferanten
zuständigen Fach- oder Kartellorganisation (Ort). Das zuerst angerufene Gericht ist
zuständig. |
| § 3
Vertragsinhalt |
| 1. Die Lieferung der
Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle
Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen
abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht
getätigt. |
| 2. Blockaufträge
sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf
höchstens 12 Monate betragen. |
| § 4
Unterbrechung der Lieferung |
| 1. Bei höherer
Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die
länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die
Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens
jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur
ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben
wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann. |
| 2. Ist die Lieferung
bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag
zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des
Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen. |
| 3.Wurde der anderen
Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig
geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert,
kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten. |
| 4.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren
Obliegenheiten gemäß Ziff. 1-3 genügt hat. |
| § 5
Nachlieferungsfrist |
| 1. Nach Ablauf der
Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt.
Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt
nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass
er auf Erfüllung des Vertrages besteht. der Verkäufer wird jedoch von der
Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der
Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. |
| 2. Fixgeschäfte
werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die
Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne
Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den
Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in
Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den
Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. |
| 3. Will der Käufer
Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine
4-Wochen-Frist setzten, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung
ablehnen. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers
durch Einschreiben abgeht. Die Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des
dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer
innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. |
| 4. Für
versandfertige Lagerware und NOS-Ware - "Never-out-of-Stock" - beträgt die
Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu
informieren. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 3. |
| 5. Vor Ablauf der
Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung
ausgeschlossen. |
| § 6
Mängelrüge |
| 1. Mängelrügen sind
spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. |
| 2. Nach Zuschnitt
oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener
Mängel ausgeschlossen. |
| 3. Geringe, technisch
nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung
oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche
Abweichungen, es sei den,, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich
erklärt hat. |
| 4. Bei berechtigten
Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier
Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der
Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur
das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. |
| 5. Nach Ablauf der in
Ziff.4 genannten Frist kann der Käufer nur den Kaufpreis mindern oder Vom Vertrag
zurücktreten. |
| 6. Versteckte Mängel
hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder
vom Vertrag zurücktreten. |
| § 7 Zahlung |
| 1. Die Rechnung wird
zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben
der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. |
| 2. Rechnungen sind
zahlbar: |
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1. innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsstellung und Warenversand mit 4% Eilskonto; |
2. ab 11. bis 30. Tag nach
Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25% Skonto; |
3. ab 31. bis 60. Tag nach
Rechnungsstellung und Warenversand netto. |
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| Ab dem 61. Tag tritt
Verzug gemäß § 286 II Nr. 1 BGB ein. |
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| 3. Werden anstelle
von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei
der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und
Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet. |
| 4. Statt der
vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran
mindestens 12 Monate bindet: |
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| Rechnung ab |
zu begleichen
mit 4,00% Skonto am |
zu begleichen
mit 2,25% Skonto am |
zu begleichen netto am |
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| 1. - 10. eines
Monates |
15. des gleichen
Monats |
5. des nächsten
Monats |
5. des
übernächsten Monats |
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| 11. - 20. eines Monates |
25. des gleichen
Monats |
15. des
nächsten Monats |
15. des
übernächsten Monats |
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| 21. - ultimo eines Monates |
5. des nächsten
Monats |
25. des
nächsten Monats |
25. des
übernächsten Monats |
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| Für diese
Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend. |
| 5. Abänderungen der
Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen. |
| 6. Vorzinsen werden
in keinem Fall gewährt. |
| 7. Zahlungen werden
stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf
aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. |
| 8. Maßgeblich für
den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei
Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der
Abfertigung der Zahlung. |
| § 8 Zahlung
nach Fälligkeit |
| 1. Bei Zahlungen nach
Fälligkeit werden Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. |
| 2. Vor vollständiger
Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner
weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung
eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten. |
| 3. Bei Zahlungsverzug
der Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung
einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden
Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen. |
| § 9
Zahlungsweise |
| 1. Die Aufrechnung
mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der
Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B.Porto) sind unzulässig. |
| 2. Wechsel, soweit
sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel
und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen. |
| § 10
Eigentumsvorbehalt |
| 1. Die Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der
gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen
und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in
eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. |
| 2. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Verbunden, vermischt oder
verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet
wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das
Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner
Vorbehaltsware zum Gesamtwert. |
| 3. Sofern in die
Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle
eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum
bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bindung
der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung
durch den Zentralregulierer frei. |
| 4. Der Käufer ist
zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der
nachfolgenden Bedingungen berechtigt. |
| 5. Der Käufer darf
die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten
und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. |
| 6a. Der Käufer tritt
hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware -
einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. |
| 6b. Wurde die Ware
verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines
Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert
seiner Rechte an der Ware zu. |
| 6c. Hat der Käufer
die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre
Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen
Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer
weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zulegen, wenn er mit
der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine
Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung
an. |
| 7. Der Käufer ist
ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretene
Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des
Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers.
In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von
der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. |
| Für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte
erteilen und die Überprüfung diese Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem
Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen
und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
auszuhändigen. |
| 8. Übersteigt der
Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr
als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. |
| 9. Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sind
unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers
sofort zu unterrichten. |
| 10. Nimmt der
Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich
erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch
freihändigen Verkauf befriedigen. |
| 11. Der Käufer
verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die
üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichem Umfang zu
versichern. Der Käufer tritt hiermit seien Entschädigungsansprüche, die ihm aus
Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige
Ersatzverpflichtete zustehen, an der Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
De3r Verkäufer nimmt die Abtretung an. |
| 12. Sämtliche
Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), Die der Verkäufer im Interesse des Käufers
eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich
gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen
von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren. |
| § 11
Anwendbares Recht |
| Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. |
| Abweichungen
bzw. Sonderregelungen |
| in den
einzelnen Fachkonventionen |
| Konvention der
deutschen Heimtextilien-Industrie e.V. |
| Hans-Böckler-Straße
205 |
| 42109 Wuppertal |
| Telefon 0202-75 97-0 |
| 1) Sonderregelungen
für Teppicherzeugnisse |
| 2) Sonderregelungen
für Möbelstoffe |